Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Abfallservice Jüly GesmbH und ihren Kundinnen und Kunden. Stand: 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Aufträge und Lieferungen der Abfallservice Jüly GesmbH. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Wir übernehmen Abfälle ausschließlich entsprechend dem behördlich genehmigten Abfallkatalog. Der Kunde garantiert, dass die übergebenen Abfälle der vereinbarten Abfallart entsprechen. Sondermüll und gefährliche Abfälle sind gesondert zu deklarieren.
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Verzugszinsen sowie Mahnspesen verrechnet.
Standzeiten von Mulden und Containern werden gemäß Tarif gesondert verrechnet. Beschädigungen am Behälter durch unsachgemäße Befüllung gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde sorgt für freie Zufahrt, ausreichend Platz für Aufstellung und Tausch sowie für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (StVO, Abfallwirtschaftsgesetz). Erforderliche behördliche Bewilligungen sind vom Kunden zu organisieren.
Die Abfallservice Jüly GesmbH haftet nach gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
Personenbezogene Daten werden gemäß unserer Datenschutzerklärung ausschließlich für die Auftragsabwicklung verwendet.
Erfüllungsort ist 2460 Bruck an der Leitha. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Bruck an der Leitha vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt österreichisches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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